Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zudem eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Damit ergeben sich zahlreiche Beratungsfelder.
Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zudem eine Lohnsteuerkarte vor, ist der Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte vorzunehmen. Damit ergeben sich zahlreiche Beratungsfelder:
- Besteuerung der 400 Euro Mini-Jobs
- Beschäftiung in Haushalten
- Kurzfristige Beschäftigungen
- Besteuerung von Gleitzonen-Verhältnissen
- Beitragsrecht
- Arbeitsrecht